Wer pflegebedürftig ist, dem stehen festgelegte Leistungen aus der gesetzlichen Pflegever-sicherung zu. Voraussetzung ist die Eingruppierung des Pflegebedürftigen in einer der vier Pflegestufen .
Je nach Art der Pflege - z.B. Heimpflege, häusliche Pflege, Pflege eines mobilen Pflege-dienstes oder Pflege durch Angehörige und nach der Pflegestufe staffeln sich die Leist-ungen.
Fast immer beginnt die Pflege in den eigenen vier Wänden. Der langjährige Ehepartner, der Vater oder die Mutter oder ein naher Angehöriger erkranken und können en Lebensalltag alllein nicht mehr bewältigen. Der Partner oder die Kinder fühlen sich in der Pflicht, sich dem Angehörigen zu widmen und Sie empfinden es auch meistens als eine Selbstverständlich- keit.
Es gibt aber immer häufiger Momente, in denen es nicht mehr, beispielsweise durch Über- forderung.
Als stationäre Pflege bezeichnet man den Aufenthalt in einer Einrichtung, in der Pflegebe-dürftige unter ständiger Aufsicht untergebracht sind. Sie werden durch geschultes Fach- personal verpflegt und betreut.
Stationäre Pflege kommt dann in Betracht, wenn eine angemessene Versorgung und Be- treuung der pflegebedürftigen Person durch ambulante Pflege nicht mehr gewährleistet werden kann. Zwischen den zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen bzw. privaten Krankenversicherern bestehen Versorgungsverträge, die die Kostenübernahme (Pflegesachleistung) und die zu erbringenden Pflegeleistungen regeln.
Maßbegebend nach dem Gesetz (§15 Abs.2 SGB XI) ist der Zeitaufwand, den ein Famili- enangehöriger benötigt. Die Pflegekassen haben diesen Zeitaufwand standardisiert. Für jede der Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege wird ein festes Zeitraster vorgege- ben. Der Aufwand der Tätigkeiten allein entscheidet über die Einstufung in die jeweilige Pflegesstufe. Eine Erkrankung oder eine Diagnose, die Frage nach der zu erwartenden Lebenserwartung sind nicht entscheidend. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (Mdk) inform eines Gutachtens bei gesetzlich Krankenversicherten und durch MEDICPROOF bei Privatversicherten.
Im Gesetz ist die Kurzzeitpflege wie folgt beschrieben: In sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht aus- reichend ist. Die Kurzzeitpflege ist auf max.vier Kalenderwochen pro Jahr beschränkt. Sie dient im Wesentlichen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.
Kann die Pflegeperson die Pflege nicht ausführen, weil sie z.B. krank oder im Urlaub ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für Personen, die keine nahen Angehörigen sind oder für einen professionellen Pflegedienst. Ab dem 01.01 2015 können außerdem Leistungen der Kurzzeitpflege, soweit diese nicht verbraucht sind, bis zu 50% des Leist-ungsbetrages für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, max. aber 806 €.
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