Als Pflegestufe 0 bezeichnet man im Sprachgebrauch die "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz".
Auch die Pflegestufe 0 verlangt einen Bedarf an Grundpflege, die selbstverständlich nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Ein gewisses Erfordernis an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung muss dennoch gegeben sein.
Vorraussetzungen sind:
Der tatsächliche Hilfebedarf ist für die Beurteilung entscheidend. Aus der Liste der Vor- raussetzungen müssen nach Gesetz mindesten zwei Kriterien erfüllt werden. In aller Regel ist er gegeben bei:
Grundsätzlich gelten diese Regeln für die ambulante Versorgung, im Pflegeheim werden solche Leistungen nach anderen Kriterien bezahlt.
Pflegegeld |
Grundleistung
|
Betreuungsbetrag einfach |
Betreuungsbetrag erhöht |
Pflegegeld Barleistung | 123 € | ||
Betreuungsbetrag | 104 € | 208 € * | |
zusätzlich bei Pflegestufe 0 | 227 € | 331 € * | |
zusätzlich in ambulant betreute Wohngruppen | 205 € | 432 € | 536 € * |
Sachleistung |
Grundleistung
|
Betreuungsbetrag einfach |
Betreuungsbetrag erhöht |
Pflegegeld Barleistung | 231 € | ||
Betreuungsbetrag | 104 € | 208 € * | |
zusätzlich bei Pflegestufe 0 | 335 € | 439 € * | |
zusätzlich in ambulant betreute Wohngruppen | 205 € | 540 € | 644 € * |
* erhöhter Grundbeitrag gemäß § 45 b SGB XI: Der Beurteilungsschlüssel für den erhöhten Betrag von zusätzlich 104,- € pro Monat:
Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn zusätzlich mindestens einmal eine Einschränkung aus den Punkten 1,2,3,4,5,9 oder 11 festgestellt werden kann. Hierbei wird nicht die Erkrankung, sondern der tatsächliche Hilfebedarf berücksichtigt. Diese Summen werden aber nicht ausgezahlt, sondern können in Form von Leistungen von einem Pflegedienst abgerufen werden.