Unterhaltspflicht unter Verwandten setzt eine Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus
Unterhaltsanspruch besteht, sobald die Ersparnisse aufgebraucht sind
nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren
nach "gerader Linie" oder "1. Grades" sind zunächst die Ehepartner verpflichtet
die weitere Reihenfolge der Unterhaltspflichtigen wird über § 1606 BGB geregelt
die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig
Zugriff auf die Familienmitglieder ersten Grades (nach § 94 Abs. 1 SGB XII)
Unterhaltspflicht für Kinder (nach § 1601 ff. BGB)
verschleierte Schwiegersohnhaftung
anrechenbares Einkommen der Familienmitglieder ist maßgebend
uneingeschänkte Unterhaltspflicht für Ehepartner (gemäß § 1360 ff. BGB)
Unterhaltspflicht für geschiedene Eheleute
falls nicht explizit ausgeschlossen
Ex-Pratner geht vor neuem Partner
Vorauszahlung durch das Sozialamt
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